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Satzung

Satzung

des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop

vom 25.11.2014

 

Auf Grund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zu­letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) in der jeweils gültigen Fassung (GO NRW) hat der Rat der Stadt Waltrop in seiner Sitzung am 25.11.2014 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die ständig steigende Zahl der Senioren und Seniorinnen in der Stadt Waltrop verdeut­licht die Notwendigkeit, diese Altersgruppe an der politischen Willensbildung in be­son­derer Form zu beteiligen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre speziellen Inter­essen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Der Seniorenbeirat der Stadt Waltrop (nachfolgend Seniorenbeirat genannt) ist die Interessenvertretung der älteren Generation und berät Rat und Verwaltung sowie andere Einrichtungen und Institutionen in Fragen der Seniorenarbeit.

Der Seniorenbeirat versteht Seniorenpolitik in der Stadt Waltrop als eine Querschnittsaufgabe mit vielen Handlungsfeldern, entsprechend den vielfältigen Bedürfnissen und Interessen der älteren Generation. Alle Aspekte der Altenhilfe gehören ebenso dazu wie Sozial- und Wohnungspolitik, Stadtentwicklung, Verkehr, Kultur- und Bildungspolitik sowie Fragen der Sicherheit.

Mit dieser Aufgabenstellung hat der Rat der Stadt Waltrop im September 2005 erstmalig die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen. In seiner Sitzung am 10.12.2009 hat sich der Rat der Stadt Waltrop einstimmig für eine Fortführung des Seniorenbeirates und seiner erfolgreichen Arbeit für die Legislaturperiode 2010 bis 2014 ausgesprochen.

Auch für die laufende Legislaturperiode 2014 bis 2020 haben die Mitglieder des Rates der Stadt Waltrop am 09.09.2014 die Bildung eines neuen Seniorenbeirates erneut einstimmig beschlossen. Der Rat der Stadt Waltrop erkennt mit seinem Votum das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder des Seniorenbeirates an und unterstützt deren Arbeit durch die Verwaltung ausdrücklich.

 

§ 1

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1)   Der Seniorenbeirat nimmt die Interessen und Belange der älteren und alten Menschen wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Waltrop.

(2)   Der Seniorenbeirat wirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für Seniorinnen und Senioren mit. Er ist keine zusätzliche Organisation sozialer Hilfen und tritt nicht in Konkurrenz zu diesen auf. Er ist ein überparteiliches, überkonfessionelles und verbandsunabhängiges Gremium der Willensbildung und Beratung in Seniorenfragen.

(3)   Der Seniorenbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative; er stößt als Impulsgeber seniorenrelevante und -politische Initiativen, Themen und Veranstaltungen an. Er tritt hierbei grundsätzlich nicht selbst als Veranstalter mit den hieraus entstehenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen auf, sondern er bedient sich der Hilfe geeigneter öffentlicher oder privater Kooperationspartner. Ausgenommen hiervon sind Sonderveranstaltungen mit einem speziellen örtlichen oder überörtlichen seniorenpolitischen Bezug oder Thema (z. B. Seniorenmesse, Fachveranstaltungen anderer Ausschüsse), die der Seniorenbeirat im Rahmen seiner rechtlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten allein oder ebenfalls mit Hilfe von Kooperationspartnern organisieren und durchführen kann.

(4)   Der Seniorenbeirat berät den Rat der Stadt Waltrop über die zuständigen Fachausschüsse und unterbreitet ihm, den Fachausschüssen sowie der Verwaltung Vorschläge. Er kann im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Organisationen, Vereine, Verbände sowie sonstige Träger von Altenhilfemaßnahmen in allen Belangen, die die Waltroper Seniorinnen und Senioren betreffen, beraten. Er führt keine Rechtsberatung durch und verweist juristisch Ratsuchende an die hierfür zuständigen Stellen und Institutionen.

(5)   Der Seniorenbeirat erarbeitet Empfehlungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren. Er macht die verantwortlichen Stellen auf örtlicher und überörtlicher Ebene auf spezifische Probleme der Seniorinnen und Senioren aufmerksam und verfolgt deren Berücksichtigung und Umsetzung.

(6)   Der Seniorenbeirat intensiviert und fördert das ehrenamtliche Engagement von Seniorinnen und Senioren in allen gesellschaftlichen Bereichen. Er fördert den Austausch und die Solidarität zwischen den Gene­rationen.

(7)   Über die Teilnahme von Beiratsmitgliedern an Arbeitstagungen, Schulungen, Besichtigungen, Informationsveranstaltungen etc. beschließt der Seniorenbeirat im Einzelfall und unter Beachtung der satzungsgemäßen Ziele gemäß Absätze 1-6 und der Regelungen über die Finanzierung des Beiratsarbeit nach § 10.

 

§ 2

Ehrenamtlichkeit

(1)   Die Tätigkeit im und für den Seniorenbeirat wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)   Die dem Seniorenbeirat zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke nach § 1 Absätze 1-6 verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Finanzmitteln. Das Nähere regelt § 10.

 

§ 3

Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner

Jede Einwohnerin/jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen in Angelegenheiten, die die älteren Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt betreffen, an den Seniorenbeirat zu wenden. Die Zuständigkeiten der nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Organe werden hierdurch nicht berührt.

§ 4

Beteiligungsrechte

(1)   Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung und zur Verfolgung seiner Ziele nach § 1 kann der Seniorenbeirat Anregungen geben, Empfehlungen und Anträge beschließen und Stellungnahmen abgeben, die gegebenenfalls an den Rat über die zuständigen Fachausschüsse sowie auch unmittelbar an diese weiterzuleiten und dort baldmöglichst zu behandeln sind.

(2)    Die Bürgermeisterin und Verwaltung haben den Seniorenbeirat auf Sachverhalte, die die Belange älterer Einwohnerinnen und Einwohner nach § 1 betreffen können, rechtzeitig hinzu­weisen.

§ 5

Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates

(1)   Die Teilnahme von Beiratsmitgliedern in den Fachausschüssen richtet sich nach der jeweils gültigen Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Waltrop. Die Benennung und Entsendung der Mitglieder zu den Ausschüssen regelt der Seniorenbeirat.

(2)   Der Seniorenbeirat soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen wie z. B.

·         Stadt- und Verkehrsplanung,

·         ÖPNV und Verkehrssicherheit,

·         Altenwohnungen und Altenpflege,

·         Freizeit- und Sportangebote,

·         Sozial- und Gesundheitswesen und

·         Weiterbildung und Kultur.

(3)   Die in die Fachausschüsse entsandten Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten die Einladungen zu den angegebenen Ausschusssitzungen zur Kenntnis.

 

§ 6

Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1)   Dem Seniorenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertreter an, davon:

a)     5 Mitglieder aus der Delegiertenwahl (Listenplätze 1-5),

b)     5 Mitglieder aus der Zufallsauswahl (Listenplätze 1-5),

c)     jeweils 5 Personen aus der Delegiertenwahl und Zufallswahl, die in der Reihenfolge ihrer Wahl (Listenplätze 1-6) den dieser Reihenfolge entsprechenden Mitgliedern nach Buchstaben a) und b) namentlich als Vertreter für den Verhinderungsfall zugeordnet sind.

(2)   Dem Seniorenbeirat gehören ferner als nicht stimmberechtigte Mitglieder je ein/eine Vertreter/-in der im Rat der Stadt Waltrop vertretenen Fraktionen beratend an. Ändert sich die Anzahl der im Rat der Stadt Waltrop vertretenen Fraktionen, wird die Zahl der beratenden Mitglieder zeitgleich entsprechend angepasst, ohne dass es hierzu einer Änderung der Satzung bedarf.

(3)   Die Vertreter/-innen der Verwaltung gehören dem Seniorenbeirat mit beratender Funktion an.

(4)   Die Wahlordnung enthält die näheren Bestimmungen zum Wahlverfahren, zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit, zum eventuellen Mandatsverlust und Mandatsende sowie nähere Regelungen über die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Ersatzmitgliedschaft.

(5)   Die Vertreter/-innen der im Rat vertretenen Fraktionen können sachkundige Personen mit Erstwohnsitz in Waltrop sein. Sie können jeweils einen/eine Vertreter/in für den Fall ihrer Verhinderung benennen.

 

§ 7

Vorsitz

(1)   Die nach § 6 Absatz 1 Buchst. a) und b) gewählten 10 stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates wählen bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen in getrennten Wahlgängen. Die beiden Stellvertreter/-innen sollen möglichst die Konstituierungsgruppen repräsentieren, d.h. ein/e Stellvertreter/in aus der Gruppe der Beiratsmitglieder, die über die Delegiertenwahl in den Seniorenbeirat gewählt worden sind, und ein/e Stellvertreter/in, der/ die über die Zufallsauswahl ausgelost wurde.

(2)   Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes auch durch geheime Abstimmung.

(3)   Der/die Vorsitzende oder die Stellvertreter/-innen vertreten den Seniorenbeirat gegenüber den Fachausschüssen und der Verwaltung sowie repräsentativ nach außen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)   Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter-/innen bilden zusammen den Vorstand, der in dringenden Fällen, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, für den ganzen Beirat entscheiden kann. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind über eine Entscheidung nach Satz 1 in der nächstmöglichen Beiratssitzung von dem/der Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern/-innen zu informieren.

 

§ 8

Verfahren

(1)   Der Seniorenbeirat hat eine vom Rat der Stadt Waltrop festgelegte und verabschiedete Geschäftsordnung.

(2)   Der Seniorenbeirat wird bis zu seiner konstituierenden Sitzung von der Bürger­meisterin einberufen. Bis zur Wahl eines/einer Vorsitzenden leitet die Bürger­meisterin die Sitzung.

(3)   Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich.

(4)   Die Einladungen zu den Beiratssitzungen sind analog zu den Regelungen der Geschäftsordnung des Rates geregelt.

(5)   Der Seniorenbeirat kann zu einzelnen Beratungsgegenständen die Bürger­meisterin oder von ihr Beauftragte sowie sonstige sachkundige Personen hinzuziehen.

(6)   Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat und die Schriftführung in den Sit­zungen werden vom Fachbereich Jugend, Soziales und Schule der Stadt Waltrop wahrgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 9

Bildung von Arbeitskreisen

(1)   Der Beirat kann für spezielle Aufgaben, Themen, Projekte oder Fragestellungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1-6 nach Bedarf dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden und diesen Arbeitsaufträge erteilen. Die Arbeitskreise dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse und reichen diese an den Vorstand und die Geschäftsführung weiter. Die Arbeitsgruppen bestimmen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/Sprecherin, der/die in den Sitzungen des Seniorenbeirates den jeweiligen Arbeitskreis vertritt und über die aktuellen Arbeitsergebnisse und Projekte berichtet.

(2)   In den Arbeitskreisen nach Absatz 1 können neben den gewählten Beiratsmitglie­dern nach § 6 Absätze 1 und 2 auch interessierte Bürgerinnen und Bürger mitarbeiten, die nicht Mitglieder des Seniorenbeirats sind.

 

§ 10

Finanzierung der Beiratsarbeit

Für seine Arbeit und zur Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, kann der Rat der Stadt Waltrop dem Seniorenbeirat im Rahmen des städtischen Haushalts einen jährlichen Festbetrag zur Verfügung stellen. Diese Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 1-6 zu verwenden und beinhalten neben den Geschäftsausgaben auch Fahrtkostenentschädigungen, Teilnahme- und Fortbildungskosten sowie persönliche Auslagen der Beiratsmitglieder.

 

§ 11

Berichterstattung

In Kooperation mit dem Fachbereich Jugend, Soziales und Schule erstellt der Seniorenbeirat jährlich für den Fachausschuss der Stadt Waltrop einen Tätigkeitsbericht.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Satzung können nur vom Rat beschlossen werden. Der Seniorenbeirat kann Änderungen vorschlagen, im Übrigen soll er vor Änderungen gehört werden.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Waltrop am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Waltrop am 25.11.2014 beschlossene Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop vom 25.11.2014 wird gem. § 2 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW, hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige­verfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)     die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waltrop, den 27.11.2014

(Nicole Moenikes)

Bürgermeisterin

 

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