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Wahlordnung

Wahlordnung

des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop

vom 25.11.2014

Auf Grund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) in der jeweils gültigen Fassung (GO NRW) hat der Rat der Stadt Waltrop in seiner Sitzung am 25.11.2014 folgende Wahlordnung zur Konstituierung des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop beschlossen:

 

§ 1

Konstituierungsverfahren

Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop (nachfolgend Seniorenbeirat genannt) werden in einerDelegiertenwahl und Zufallsauswahl ermittelt.

 

§ 2

Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1)     Der Seniorenbeirat wird gebildet aus

a)   fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die von Delegierten Waltroper Vereine, Verbände und Organisationen gewählt werden,

b)   fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die per Zufallsauswahl ausgelost werden und

c)   je fünf Stellvertreterinnen und Stellvertreter der nach Buchstaben a) und b) Gewählten in deren Verhinderungsfall und

d)   je einer/einem nicht stimmberechtigten Vertreterin/Vertreter der im Rat der Stadt Waltrop vertretenen Fraktionen.

(2)     Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates dürfen weder Mitglied des Rates der Stadt Waltrop noch sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger eines Ausschusses des Rates der Stadt Waltrop sein.

 

§ 3

Wahlzeit

(1)     Die Dauer der Amtsperiode des Seniorenbeirates ist identisch mit der Legislaturperiode des Rates der Stadt Waltrop.

 

(2)     Die Wahl des Seniorenbeirates findet innerhalb von sechs Monaten nach jeder Kommu­nalwahl statt. Abweichend von dieser Regelung erfolgt für die Legislaturperiode 2014 - 2020 die Wahlversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Wahlordnung. Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung werden durch die Bürgermeisterin festgesetzt.

 

§ 4

Vorbereitung der Wahl

Die Vorbereitung der Wahl einschließlich der Überprüfung der Wahlberechtigungen, Wählbarkeit und Teilnahmevoraussetzungen nach § 6, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung und die Ermittlung sowie Dokumentation der Wahlergebnisse obliegen einem Wahlvorstand. Dieser setzt sich aus der Bürgermeisterin und jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Ausschusses für Jugendhilfe und Soziales und der Stadt Waltrop zusammen.

 

§ 5

Benennung der Delegierten und Wahlvorschläge für die Delegiertenwahl -Meldung der Wahlvorschläge für die Zufallsauswahl

 

(1)     Die Bürgermeisterin fordert sechs Wochen vor der Wahlversammlung die nachfolgend genannten WaltroperVereine, Verbände und Organisationen schriftlich auf, jeweils zwei Delegierte für die Delegiertenwahlund eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten als Wahlvorschlag zu benennen. Delegierte können zugleich auch als Kandidaten benannt werden.

·         Arbeiterwohlfahrt

·         Caritasverband Waltrop/Oer-Erkenschwick

·         Deutsches Rotes Kreuz

·         Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen

·         Sozialdienst kath. Frauen

·         Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

·         Stadtsportbund

·         Sozialverband Deutschland (SoVD)

·         Sozialverband VdK

·         Evangelische Kirchengemeinde

·         Katholische Kirchengemeinde

·         Deutscher Gewerkschaftsbund

·         Interessengemeinschaft der drei Waltroper Altenheime
          (St. Peter, Pflegezentrum Hirschkamp und Käthe-Engelhaupt-Zentrum).

(2)     Die Aufforderung nach Absatz 1 wird in der Presse, auf der Internetseite der Stadt Waltrop und in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Aushangkasten öffentlich bekannt gemacht, um weiteren Waltroper Vereinen, Verbänden und Organisationen, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt oder über einen Dachverband vertreten sind, ebenfalls die Teilnahme an der Delegiertenwahl zu ermöglichen.

(3)     Die Bürgermeisterin gibt innerhalb der Frist nach Absatz 1 ferner öffentlich bekannt, dass Bürgerinnen und Bürger, die kein Mandat oder eine Vorstandsfunktion in einem Verein, Verband und Organisation mit Sitz in Waltrop ausüben, sich als Kandidatinnen und Kandidaten für die Zufallsauswahl bei der Stadt Waltrop melden können.

(4)     Die Benennung der Delegierten mit den Wahlvorschlägen für die Delegiertenwahl und die Meldungen für die Teilnahme an der Zufallsauswahl ist schriftlich mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift bis spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung auf den hierfür zur Verfügung gestellten einheitlichen Vordrucken der Stadt Waltrop (Fachbereich Jugend, Soziales und Schule) mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Benennung und Meldung gilt das Datum des Posteingangs bei der Stadt Waltrop (Posteingangsstempel).

 

§ 6

Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die Delegiertenwahl und Zufallsauswahl

(1)     Kandidatinnen und Kandidaten für die Delegiertenwahl können nicht zugleich an der Zufallsauswahl teilnehmen.

(2)  Als Delegierte oder Delegierter und Kandidatin bzw. Kandidat für die Delegiertenwahl und Zufallsauswahl gilt, wer am 1. des Monats, in dem die Wahlversammlung des Seniorenbeirats stattfindet,

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit drei Monaten in Waltrop ihren/seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht nach § 8 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW)
    vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3)  Bürgerinnen und Bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen.

§ 7

Wahlversammlung

(1)      Der Termin und Ort für die Wahlversammlung zur Wahl des Seniorenbeirates wird von der Bürgermeisterin festgelegt. Sie lädt die Delegierten und Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Delegiertenwahl und Zufallsauswahl zwei Wochen vor der Wahlversammlung schriftlich ein. Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung werden in der Einladung mitgeteilt und zusätzlich öffentlich bekanntgemacht. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)     Die Wahlversammlung ist während der gesamten Dauer der Wahlhandlung bis zur Ermittlung der Wahlergebnisse öffentlich. § 24 des KWahlG NRW findet entsprechend Anwendung.

 

§ 8

Wahlvorgang bei der Delegiertenwahl

(1)     Die Wahl erfolgt durch Urnenwahl auf den vom Wahlvorstand vorbereiteten Stimmzetteln. Sie enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge und Namen der benennenden Vereine, Verbände und Organisationen. Die Auflistung der Wahlvorschläge er­folgt in alphabetischer Reihenfolge.

(2)   Wählen kann nur, wer im Delegiertenverzeichnis eingetragen ist.

(3)   Die Stimmabgabe erfolgt geheim in dafür vorbereiteten und von außen nicht einsehbaren Wahlkabinen.

(4)   Jede Delegierte und jeder Delegierter hat fünf Stimmen zu vergeben. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(5)   Die Stimmabgabe ist nur persönlich in der Wahlversammlung möglich. Eine Briefwahl findet nicht statt. Bei Verhinderung einer Delegierten bzw. eines Delegierten kann der entsprechende Verein, Verband oder die Organisation eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatzdelegierten schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung der Stadt Waltrop (Fachbereich 2 - Jugend, Soziales und Schule) benennen. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 9

Feststellung des Wahlergebnisses bei der Delegiertenwahl

(1)     Die Auszählung der Stimmen erfolgt im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand. Er stellt das Wahlergebnis fest und gibt die gewählten Beiratsmitglieder sodann bekannt. Der Wahlvorstand kann bei Bedarf für die Auszählung weitere Personen, mit Ausnahme der Kandidatinnen und Kandidaten für die Delegiertenwahl und Zufallsauswahl, als Helfer hinzuziehen.

(2)   Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

(3)   Für Beurteilung der Ungültigkeit einer abgegebenen Stimme findet § 30 KWahlG NRW Anwendung. Ungültig sind ferner Stimmzettel, auf denen mehr als fünf Wahlvorschläge angekreuzt sind.

(4)   Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mit­gliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.

 

§ 10

Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Delegiertenwahl

(1)     Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand. Der Wahlausschuss stellt die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler, der gültigen und ungültigen Stimmen sowie der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen fest.

(2)     Die nach dem Wahlergebnis die Listenplätze eins bis fünf belegenden Kandidatinnen und Kandidaten sind als stimmberechtigte Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt.

Die die Listenplätze sechs bis zehn belegenden Kandidatinnen und Kandidaten sind als deren namentlich in der Reihenfolge ihrer Wahl zugeordnete Vertreterinnen und Vertreter im Verhinderungsfall gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleiterin zu ziehende Los.

(3)     Die Wahlleiterin fordert die nach Absatz 3 gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sodann auf, die Annahme der Wahl zu erklären.

 

§ 11

Wahlvorgang bei der Zufallsauswahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1)     Vom Wahlvorstand wird für jede Kandidatin und jeden Kandidaten, die/der für die Zufallsauswahl zugelassen worden ist, ein mit deren Namen und Anschriften versehenes Los erstellt.

(2)     Der Wahlvorstand gleicht die ausgefüllten Lose mit den in der Liste für die Zufallsauswahl aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten auf Ihre Übereinstimmung ab. Jedes Los wird danach in einen vom Wahlvorstand vorbereiteten neutralen Briefumschlag gelegt. Die Briefumschläge mit allen Losen werden sodann in ein gleichfalls vom Wahlvorstand vorbereitetes neutrales Behältnis gelegt und miteinander vermischt.

(3)     Die Wahlleiterin zieht aus dem Behältnis der Reihe nach zunächst fünf Lose für die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates und liest nach jedem Los den Namen der gelosten Kandidatin oder des gelosten Kandidaten laut vor. Danach zieht die Wahlleiterin der Reihe nach fünf weitere Lose für die Vertreterinnen und Vertreter im Verhinderungsfall der nach Absatz 2 gelosten Mitglieder und liest nach jedem Los den Namen der gelosten Kandidatin oder des gelosten Kandidaten laut vor.

(4)     Die Wahlleiterin fordert die nach Absatz 3 gelosten Kandidatinnen und Kandidaten sodann auf, die Annahme der Wahl zu erklären.

 

§ 12

Mandatsverlust und Ersatzbestimmung

(1)     Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch

a)    Verzicht (freiwillige Mandatsrückgabe),

b)    Wegzug oder Tod,

c)    nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

d)    Ungültigkeit einer Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder

e)    Erwerb einer Eigenschaft, die mit § 2 Absatz 2 der Wahlordnung des Senioren­beirates der Stadt Waltrop nicht vereinbar ist.

(2)     Die §§ 38 und 44 Abs. 1 KWahlG NRW finden für die Beendigung der Mitgliedschaft bei Verzicht, Wegzug und nachträglichem Verlust der Wählbarkeit entsprechend Anwendung.

 

§ 13

Wahlprüfung

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Wahlleiterin Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat der Stadt Waltrop; seine Entscheidung ist endgültig.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt nach ihrer Annahme und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Waltrop am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Waltrop am 25.11.2014 beschlossene Wahlordnung des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop vom 25.11.2014 wird gem. § 2 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW, hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige­verfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waltrop, den 27.11.2014

(Nicole Moenikes)
  Bürgermeisterin

 

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