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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

für den Seniorenbeirat der Stadt Waltrop

vom 25.11.2014

Präambel

Der Rat der Stadt Waltrop hat in seiner Sitzung am 25.11.2014 die Satzung für den Seniorenbei­rat der Stadt Waltrop (nachfolgend Satzung und Seniorenbeirat genannt) beschlossen. Rat und Verwaltung formulieren darin, wie sie vor dem Hintergrund des demographischen Wandels die Belange der Seniorinnen und Senioren wahren und darüber hinaus diese Altersgruppe und ihre speziellen Interessen auf örtlicher Ebene an der politischen Willensbildung beteiligen wollen.

 

§ 1 Einberufung und Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)   Die Bürgermeisterin lädt die nach § 6 Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 2 der Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Beirates und Vertreterinnen/Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen unter Vorlage der Tagesordnung und in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit den namentlich zugeordneten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, in der Regel viermal im Jahr im zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungsperioden der Fachausschüsse des Rates ein. Mit der Einladung werden Sitzungsort, Zeit und die Tagesordnung den Beiratsmitgliedern bekanntgegeben.

 

(2)   Die Einberufung des Beirates erfolgt durch Übersendung oder persönliche Zustellung einer schriftlichen Einladung an die Beiratsmitglieder nach Absatz 1.

(3)   Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht-öffentlicher Sitzung wegen der Art oder der Natur des Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Der Ausschluss der Öffentlichkeit richtet sich nach der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Waltrop und den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). Die Öffentlichkeit wird über die Sitzungstermine inklusive der Tagesordnung des Seniorenbeirates sowie seiner Arbeit in geeigneter Weise unterrichtet (z. B. Aushangkasten für amtliche Bekanntmachungen, Presse, Internet).

(4)   Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, selbstständig das Wort zu ergreifen oder sich in sonstiger Weise an den Beratungen und Verhandlungen des Seniorenbeirates zu beteiligen.

 

§ 2 Ladungsfrist

Die Ladungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen. In dringenden Einzelfällen kann in Abstimmung mit der Bürgermeisterin die Einladungsfrist bis auf volle drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 3 Tagesordnung

(1)   Die Mitglieder des Seniorenbeirates können bei der oder dem Vorsitzenden bis 14 Tage vor der Sitzung Vorschläge zur Tagesordnung in schriftlicher und begründeter Form einreichen.

(2)   Die Tagesordnung und Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Benehmen mit der Verwaltung festgelegt.

 

§ 4 Leitung der Sitzung und Aufgaben des/der Vorsitzenden

(1)   Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen sachlich und unparteiisch. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter die Leitung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörerinnen oder Zuhörer, die die Sitzung stören oder Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben, zur Ordnung zu rufen und bei wiederholter Nichtbeachtung des Sitzungsraumes zu verweisen und von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.

(2)   Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und ist Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Verwaltung. Er oder sie sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

 

§ 5 Teilnahme an den Sitzungen

(1)   Die Mitglieder des Seniorenbeirates nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verpflichten sich zur Teilnahme an den Sitzungen.

(2)   Ist ein Mitglied verhindert, informiert es eigenverantwortlich seine ihm namentlich zugeordnete Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Reihe der jeweiligen Stellvertretergruppe (Listenplätze 6-10 der Delegiertenwahl oder Zufallsauswahl, Vertreterinnen/Vertreter der Fraktionsdelegierten) und leitet die Einladungsunterlagen an diese weiter. Können die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ebenfalls nicht oder nicht vollständig an der Sitzung teilnehmen, hat das verhinderte Beiratsmitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beziehungsweise die Verwaltung umgehend nach Erhalt der Einladung zu benachrichtigen.

 

§ 6 Feststellungen vor Eintritt in die Tagesordnung

(1)   Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die form- und fristgerechte Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Seniorenbeirates fest und lässt dieses in der Niederschrift vermerken. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Satzung bestimmten Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2)   Der Seniorenbeirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung deren Änderung beschließen (z. B. Änderung der Reihenfolge, Ergänzung oder Absetzung einzelner Tagesordnungspunkte).

 

§ 7 Abstimmungen, Wahlen, Antrags- und Rederecht

(1)   Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen.

(2)   Jedes Beiratsmitglied nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(3)   Die Vertreterinnen/Vertreter der Verwaltung und diejenigen, denen eine Sache zur Berichterstattung übertragen ist, haben ebenfalls das Recht, auch außerhalb der in der Rednerliste festgelegten Reihenfolge (§ 4 Absatz 1 Satz 1) so oft gehört zu werden, wie es die Sache erfordert. Vor Abstimmung über einen Antrag zur Geschäftsordnung (z. B. Vertagung und Unterbrechung der Sitzung, Anträge zur Tagesordnung oder auf geheime Abstimmung) haben die Vertreterinnen/Vertreter der Verwaltung das Recht, sich zu dem Gegenstand zu Wort zu melden.

 

§ 8 Geschäfts- und Protokollführung

(1)   Die Geschäftsführung obliegt der Stadt Waltrop (Fachbereich Jugend, Soziales und Schule). Sie umfasst die inhaltlich-fachliche Zuarbeit, die Verwaltung der dem Seniorenbeirat nach § 10 der Satzung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie die Ausfertigung von Protokollen über die Sitzungen des Seniorenbeirates

(2)   Über jede Sitzung des Seniorenbeirates wird ein Beschlussprotokoll gefertigt. Das Protokoll ist von der Schriftführerin beziehungsweise vom Schriftführer zu unterzeichnen und sodann von der Bürgermeisterin und der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und deren Stellvertreter werden von der Verwaltung benannt.

(3)   Das Protokoll, zu dem eine Kopie der Anwesenheitsliste gehört, wird zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die stimmberechtigten Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter der Ratsfraktionen versandt. Die nicht stimmberechtigten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung erhalten ebenfalls das Protokoll.

 

§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Beschlüsse

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Aushangkasten für amtliche Bekanntmachungen, Presse, Internet) über gefasste Beschlüsse. Die Unterrichtung gilt auch für in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Seniorenbeirates, sofern dieser im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat, und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 10 Anwendung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Waltrop
und seiner Ausschüsse

Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Geschäftsordnungen können nur vom Rat beschlossen werden. Der Seniorenbeirat kann Änderungen vorschlagen; im Übrigen soll er vor Änderungen gehört werden

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Annahme und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Waltrop am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

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Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Waltrop am 25.11.2014 beschlossene Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Waltrop vom 25.11.2014 wird gem. § 2 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW, hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige­verfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)     die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waltrop, den 27.11.2014

(Nicole Moenikes)

Bürgermeisterin

 

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